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Prüfungsreglement
Prüfungsreglement zur Erlangung der beruflichen Qualifikation für Versicherungsvermittler
 Prüfungsreglement
 Règlement d'examen
 Regolamento d' esame

Die Finanzmarktaufsicht (FINMA) erlässt auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der zugehörigen Verordnung (AVO) folgendes Prüfungsreglement:

1. Allgemeine Bestimmungen
2. Lerninhalte und Lernziele
3. Ausbildung
4. Prüfungsorganisation und Prüfungsorgane
5. Durchführung der Prüfung
6. Beurteilung der Prüfung
7. Einsprachen
8. Äquivalenzen
9. Inkrafttreten


1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.


1 Die FINMA hat die Aufsicht über die Berufsqualifikation für Versicherungsvermittler.

2 Die FINMA kann dieses Reglement jederzeit anpassen.

3 Für die Umsetzung und den Vollzug dieses Reglements setzt Die FINMA eine geeignete Organisation ein.

4 Für die Belange der beruflichen Qualifikation setzt die FINMA eingesetzte Organisation eine Prüfungskommission ein.

Art. 2

1 Der Antrag für eine Registrierung verlangt unter anderem den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Qualifikation. Dieser Nachweis ist durch das Bestehen einer Prüfung zu erbringen.

2 Die Prüfung hat den Zweck, Personen, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind und sich die erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse erworben haben, zu qualifizieren. Versicherungsvermittler können sich gegenüber den Kunden als gut qualifizierte Fachkräfte ausweisen.

3 Der Geltungsbereich dieses Reglements umfasst die ganze Schweiz.

4 Diesem Reglement unterstehen die registrierungspflichtigen ungebundenen Versicherungsvermittler und die übrigen Versicherungsvermittler, soweit sie sich ins Register eintragen lassen wollen.  



2. Lerninhalte und Lernziele  

Art. 3


Die Prüfungskommission definiert die Lerninhalte und Lernziele, die für die Erlangung der Berufsqualifikation von Versicherungsvermittlern erreicht werden müssen. Die Lerninhalte und Lernziele müssen durch Die FINMA genehmigt werden.

Art. 4

1 Die Lerninhalte umfassen folgende Gebiete:

• Allgemeine Kenntnisse der Versicherungswirtschaft
• Personen- und Sozialversicherungen für private Haushalte und Gewerbe
• Sach- und Haftpflicht-Versicherungen sowie weitere Vermögensversicherungen für private Haushalte und Gewerbe
• Rechtskenntnisse

2 Inhalte und Anforderungen werden im Lernzielkatalog definiert.


3. Ausbildung

Art. 5


Es ist Sache der Kandidatinnen und Kandidaten, sich durch geeignete Ausbildungen auf die Prüfung vorzubereiten. Die von der FINMA eingesetzte Organisation stellt sicher, dass ein entsprechender Ausbildungslehrgang angeboten wird. Entscheidend für den Qualifikationsnachweis ist die Leistung an der Prüfung.


4. Prüfungsorganisation und Prüfungsorgane

Art. 6


Die Organisation und die Durchführung der Prüfung gemäss vorliegendem Reglement obliegen der von der FINMA eingesetzten Organisation. Sie beachtet bei der Wahl der Mitglieder der Kommissio-nen eine angemessene Vertretung der Organisationen der Versicherungsvermittler in der Schweiz.

Art. 7

1 Die vom der FINMA eingesetzte Organisation ist zuständig für die Wahl der Prüfungskommission. Die FINMA überprüft und genehmigt deren personelle Zusammensetzung.

2 Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
a) Erlass und Änderung der Prüfungsinhalte und Prüfungsziele (Grundausbildung)
b) Erlass und Änderung der Richtlinien zum berufspraktischen Teil
c) Erlass der Ausführungsbestimmungen
d) Wahl des Expertenausschusses (Hauptexperten)
e) Festsetzung der Prüfungsgebühren
f) Erlass des Entschädigungsreglementes
g) Festlegung der Prüfungsdaten
h) Validierung der Prüfungsaufgaben
i) Überwachung der Prüfungen
j) Zulassung von Prüfungszentren
k) Wahl der Prüfungsleiter je Prüfungszentrum
l) Entscheid über die Zuerkennung der Qualifikation


Art. 8

1 Der Expertenausschuss ist zuständig für:

a) Erstellung der schriftlichen Prüfungsaufgaben
b) Validierung der mündlichen Prüfungsfälle
c) Genehmigung der Experten
d) Überwachung der dezentralen Prüfungen
e) Auswertung der Resultate und Qualitätskontrolle der Prüfungsleistungen


2    Auf die Einsprachekommission wird in diesem Reglement ab Art. 16 ff. eingegangen.


5. Durchführung der Prüfung

Art. 9


1 Kandidatinnen und Kandidaten melden sich beim gewünschten Prüfungszentrum an. Mit der Anmeldung akzeptiert die Kandidatin oder der Kandidat den Inhalt dieses Reglements und es werden die Prüfungsgebühren fällig.

2 Die Prüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt. Bei Bedarf können zusätzliche Prüfungen angeboten werden. Die Daten werden durch die von der FINMA eingesetzte Organisation festgelegt und in geeigneter Weise kommuniziert.

3 Wer sich bewirbt, hat das Recht, in einer der drei Landessprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch geprüft zu werden.

4 Für die Daten der Kandidatinnen und Kandidaten und die erbrachten Leistungen pro Prüfung führt die von der FINMA eingesetzte Organisation ein zentrales Register.

5 Die Prüfungsakten werden von den Prüfungszentren ein Jahr lang aufbewahrt. Im Einsprachefall bewahrt der VBV die Akten bis zum Abschluss aller Einspracheverfahren auf.

Art. 10

1 Nicht bestandene Prüfungen können maximal zwei Mal wiederholt werden. Massgebend für den Prüfungsinhalt ist die zum Zeitpunkt der Wiederholung der Prüfung gültige Fassung des Reglements und der Lernziele.

2 Bis spätestens 30 Tage vor der ersten Prüfung kann ein Kandidat ohne Begründung von seiner Anmeldung zurücktreten und erhält die bereits bezahlte Gebühr zurück. Der Rücktritt ist schriftlich mitzuteilen. Massgeblich ist der Poststempel bei brieflichen Mitteilungen, die Systemzeit bei elektronischen Sendungen.

3 Wer die Prüfung nicht besteht, ohne triftigen Grund nicht dazu antritt, sie vorzeitig verlässt, in deren Verlauf davon ausgeschlossen wird oder die Rücktrittsfrist gemäss Absatz 2 nicht einhält, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

4 Der Kandidat erhält spätestens 15 Tage vor jeder Teilprüfung das dazu gehörige schriftliche Aufgebot.

Art. 11

1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil wird das theoretische Wissen (Lerninhalte) geprüft, im mündlichen Teil dessen praktische Anwendung.

2 Beide Teilprüfungen müssen im gleichen Durchgang absolviert werden.

3 Wenn der Kandidat nur eine der zwei Teilprüfungen besteht, so hat er innert einem Jahr die zweite zu bestehen. Andernfalls müssen beide Teilprüfungen wiederholt werden.

Art. 12

Die Lerninhalte (theoretisches Wissen) werden mit einer einheitlichen gesamtschweizerischen schriftlichen Prüfung geprüft. Diese Prüfung wird durch den Expertenausschuss erstellt. Prüfungsdauer, Prüfungsart, Korrekturweise und Bewertung usw. werden durch die Ausführungsbestimmungen geregelt.

1 Die Prüfungen erfolgen zeitgleich, dezentral in zugelassenen Prüfungszentren.

2 Die Aufsichtspersonen werden durch die Prüfungszentren bezeichnet.

3 Die Prüfungen werden durch die Prüfungskommission und den Expertenausschuss überwacht.

4 Die erlaubten Hilfsmittel werden rechtzeitig bekanntgeben.

5 Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel hat den Ausschluss von der Prüfung zur Folge.

Art. 13

1 Die praktische Anwendung der theoretischen Kenntnisse wird mit einer mündlichen Prüfung geprüft. In einer Kundenberatungssituation zeigen die Kandidatinnen und Kandidaten die kommunikative Anwendung ihres Könnens. Prüfungsdauer, Prüfungsart, Protokollierung und Bewertung usw. werden durch die Ausführungsbestimmungen geregelt.

2 Die mündliche Prüfung basiert auf praktischen Fällen. Die Fälle werden durch die Prüfungszentren erstellt.

3 Die Prüfungen erfolgen in einem von der Prüfungskommission definierten Zeitfenster in den dezentralen zugelassenen Prüfungszentren und vom Expertenausschuss validiert.

4 Die mündlichen Prüfungen werden von zwei Experten abgenommen und beurteilt. Über die erfolgte Prüfung haben die Experten ein Protokoll zu erstellen.

5 Die Prüfungen werden durch die Prüfungskommission und den Expertenausschuss überwacht.

6 Die erlaubten Hilfsmittel werden rechtzeitig bekanntgegeben.


6. Beurteilung der Prüfung

Art. 14


1 Die Leistung der Kandidatinnen und Kandidaten wird pro Teilprüfung (schriftlich und mündlich) mit je insgesamt 100 Punkten beurteilt. Es sind nur ganze Punkte zu setzen. Die Umrechnung der Punktzahl in eine Note erfolgt nach folgender Skala:

Note      Punkte

6           95-100
5,5        88 - 94
5           79 - 87
4,5        70 - 78
4           60 - 69
3,5        50 - 59
3           41 - 49
2,5        32 – 40
2           23 - 31
1,5        14 – 22
1           0  -  13


2 Die Note 4 und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.

3 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der vom BPV eingesetzten Organisation ein Zertifikat, das die erbrachte Leistung ausweist.

4 Damit die Prüfung als bestanden gilt, müssen beide Prüfungsteile (schriftlich und mündlich) mit mindestens Note 4 abgelegt worden sein.

Art. 15

1 Die Prüfungskommission der von der FINMA eingesetzten Organisation stellt im Anschluss an die Prüfungen an einer Sitzung die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten werden die Noten der Teilprüfungen mitgeteilt. Es wird keine Durch-schnittsnote für die Gesamtprüfung errechnet.

2 Die erfolgreichen Absolventen der beruflichen Qualifikation werden der FINMA durch die von der FINMA eingesetzten Organisation gemeldet.


7. Einsprachen  

Art. 16


Die vom der FINMA eingesetzte Organisation bezeichnet eine Einsprachekommission. Die FINMA überprüft und genehmigt deren personelle Zusammensetzung. Mitglieder der Einsprachekommission dürfen nicht gleichzeitig der Prüfungskommission oder dem Expertenausschuss angehören.

Art. 17

1 Einsprachen wegen Nichtbestehens der Prüfung sind innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides der Prüfungskommission schriftlich der von der FINMA eingesetzten Organisation einzureichen. Der Entscheid der Prüfungskommission ist mit einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Einsprachen müssen die Anträge des Einsprechers und deren konkrete Begründung enthalten.

2 Über Einsprachen entscheidet in erster Instanz die Einsprachekommission der von der FINMA eingesetzten Organisation. Ihr Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an die FINMA weitergezogen werden.

3 Für den Entscheid der FINMA sowie für ein allfälliges Beschwerdeverfahren gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

4 Bei abgewiesenen Einsprachen können die Verfahrenskosten geltend gemacht werden.


8. Äquivalenzen

Art. 18


1 Die FINMA entscheidet über die Äquivalenz von anderen beruflichen Qualifikationen auf Antrag der Prüfungskommission. Die von der FINMA eingesetzte Organisation kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Prüfungskommission Ausbildungen zurückweisen, welche eindeutig nicht äquivalent sind. Diese Rücksprache kann auch in anderer Form als der einer Sitzung geschehen. Das BPV wird über jede Zurückweisung informiert.


9. Inkrafttreten

Art. 20


Das Reglement tritt auf den 1.1.2009 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 27.8.2007.
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